Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmermieten
Gewerbesteuerhinzurechnung nur, wenn Hotelzimmer ständig vorzuhalten sind
Aktuelles
Finanzverwaltung lässt Pauschalausweis von Zusatzleistungen zu
Hotels und Gaststättenbetriebe weisen bei Geschäftskundinnen bzw. Geschäftskunden auf den Rechnungen neben den Übernachtungspreisen vielfach Entgelte für Business-Packages, Service-Pauschalen oder ähnliche Nebenleistungen aus, die während des Aufenthalts angefallen sind. Entscheidend für den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug ist hier regelmäßig die richtige Aufteilung.
Zur Vereinfachung sollten Geschäftskunden mit dem Hotel-/Gaststättenbetrieb vor Beginn des Aufenthalts vereinbaren, die dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze in einer Pauschale auszuweisen. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Rz. 12.16 Abs. 12) beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene und dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen in einem Sammelposten als Business-Package oder Service-Pauschale ausgewiesen werden.
Die Finanzverwaltung nennt als Beispiele für Business-Packages oder gesonderte Serviceleistungen u. a. die Abgabe eines Frühstücks (Getränkeanteil), die Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice- oder Transportleistungen oder die Nutzung von Saunaeinrichtungen.
Aus Vereinfachungsgründen können Hotel- und Gastronomiebetriebe die Entgeltanteile für solche Packages mit 20 % des Pauschalpreises ansetzen, sofern für diese Leistungen kein gesondertes Entgelt vereinbart wurde. Eine Differenzierung der einzelnen Leistungen ist nicht erforderlich.
Stand: 27. September 2026
Erscheinungsdatum:
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Gewerbesteuerhinzurechnung nur, wenn Hotelzimmer ständig vorzuhalten sind
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