Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Hotelrechnungen mit ...
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Gewerbesteuerhinzurechnung nur, wenn Hotelzimmer ständig vorzuhalten sind
Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) muss zur Berechnung des gewerbesteuerlichen Gewinns die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter, wie u. a. Hotelimmobilien, hinzugerechnet werden, die im Eigentum eines anderen stehen. Es muss sich dabei um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln, die – wenn sie im Eigentum des Mieters bzw. des Pächters stehen würden - bei diesem notwendiges Anlagevermögen darstellen würden (sogenanntes fiktives Anlagevermögen). Ein Reise- und Eventveranstalter, der regelmäßig Hotelzimmer für seine Geschäftszwecke anmietet, könnte unter bestimmten Voraussetzungen den Mietzins seinem Gewerbesteuergewinn hinzurechnen müssen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für eine solche Hinzurechnung im Urteil vom 15.1.2026 (III R 28/24) jetzt relativiert. Danach kommt eine Hinzurechnung nur dann in Betracht, wenn der Veranstalter nach seinen speziellen betrieblichen Verhältnissen die angemieteten Hotelzimmer ständig für seinen betrieblichen Gebrauch vorhalten muss. Bei rein anlassbezogenen Einzelanmietungen verschiedener Zimmer kommt dies nicht in Betracht.
Stand: 27. September 2026
Erscheinungsdatum:
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