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Finanzgerichte sehen Gästekarten als Mehrzweck-Gutscheine
Gästekarten stellen ein beliebtes Marketing- und Werbeinstrument zur Förderung regionaler Touristikunternehmer dar. Gästekarten werden meist von den Gemeinden ausgegeben und berechtigen Gäste, die in der jeweiligen Gemeinde übernachten, zur kostenfreien oder verbilligten Nutzung diverser Touristikattraktionen oder sonstiger Dienstleistungen, u. a. Beförderungsleistungen.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg beurteilte Gästekarten als Mehrzweck-Gutscheine (Urt. v. 10.11.2025, 14 K 2134/23). Als solche werden nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) Gutscheine bezeichnet, bei denen der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, oder die für diese Umsätze geschuldete Steuer im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins noch nicht feststeht (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG). Die streitgegenständlichen Gästekarten boten die Möglichkeit der kostenlosen Nutzung touristischer Attraktionen. Im Gegenzug erhielt die Gemeinde als Herausgeberin der Gästekarten von allen teilnehmenden Unternehmen ein Entgelt. Die Gemeinde erstellte hierfür Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis. Das FG verwehrte hierfür den Vorsteuerabzug mangels eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches. Die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer schuldete die Rechnungsausstellerin dennoch nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG). Nicht anders entschied das FG München (Urt. v. 25.11.2025 - 5 K 1392/22). Streitgegenständlich war hier ein umlagefinanziertes Gästekartenmodell einer Gemeinde in Zusammenarbeit mit regionalen Touristikbetrieben wie Bergbahnen, Busunternehmer sowie Hotels und Gaststätten. Das FG sah hinsichtlich der Kartenleistungen lediglich einen Leistungsaustausch zwischen den leistenden Touristikunternehmen und dem die Gästekarte nutzenden Gast. Die vereinnahmten Umlagen durch die Gemeinde sah das FG als Entgelt von dritter Seite. Ein Vorsteuerabzug daraus wurde der klagenden Gemeinde auch in diesem Fall untersagt.
Gegen das o. g. Urteil des FG Baden-Württemberg wurde Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen V R 3/26 beim Bundesfinanzhof geführt.
Stand: 27. September 2026
Erscheinungsdatum:
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